Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft
Die Erben erwerben die Erbschaft grundsätzlich mit dem Tod der verstorbenen Person (Art. 560 ZGB). Ab dem Zeitpunkt, in welchem sie Kenntnis vom Ableben der verstorbenen Person und ihrer Erbberechtigung haben, läuft ihnen allerdings die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Nachlass überschuldet ist, kann beim Gericht eine “Bescheinigung für Auskunft” verlangt werden. Dies ermöglicht es den Erben, Auskünfte bei Banken, Behörden etc. einzuholen, ohne mit einem Antrag auf Ausstellung des Erbscheins den Anschein zu erwecken, dass sie die Erbschaft annehmen und damit endgültig auf eine Ausschlagung verzichten.
Eine Erbbescheinigung sollte daher erst dann beantragt werden, wenn klar ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist.
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Merkblatt Erbscheinbestellung
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Formular Bescheinigung für Auskunft
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Erbausschlagung
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Erbbescheinigung