Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Person
Eine medizinische Geschlechtsumwandlung führt zur Veränderung eines Persönlichkeitsmerkmals, das im Leben einer Person für gewöhnlich keine Änderung erfährt und daher als stark individualisierendes Attribut erscheint. Die Umwandlung geht einher mit der Anpassung des Vornamens. Aus diesem Grund kann die Feststellung des Vorgangs und die Bereinigung des Zivilstandsregisters nicht auf dem Wege einer blossen Eintragung oder einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt erfolgen. Vielmehr ist stets eine gerichtliche Feststellung des Personenstandes durchzuführen.
Inhaltlich müssen die Umwandlung und - soweit das beim heutigen Stand der Medizin möglich ist - deren Irreversibilität durch ein Arztzeugnis belegt sein.
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Gerichtliche Feststellung von Personendaten
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Zuständigkeit und Verfahren
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Merkblatt Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
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Formular Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien