Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft

Ausschlagung

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten (Art. 560 ZGB).

Wer dies vermeiden will, kann das Erbe ausschlagen. Die Frist dazu beträgt drei Monate. Sie beginnt für die gesetzlichen Erben - soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben - mit dem Zeitpunkt des Todes der verstorbenen Person. Für die eingesetzten Erben beginnt sie, wenn ihnen die amtliche Mitteilung von der letztwilligen Verfügung des Erblassers (Testamentseröffnungsverfügung) zugeht (Art. 566 und Art. 567 ZGB). Die Ausschlagungsfrist kann nur in Ausnahmefällen erstreckt bzw. wiederhergestellt werden (Art. 576 ZGB).

Die Ausschlagung muss bei der zuständigen Behörde erklärt und von dieser zu Protokoll genommen werden. Unser Merkblatt und unsere Formulare helfen Ihnen dabei.

Haben alle nächsten gesetzlichen Erben den Nachlass ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde den Konkursrichter. Anschliessend wird über die Erbschaft der Konkurs eröffnet (Art. 573 ZGB).


> Merkblatt Erbausschlagung und öffentliches Inventar
> Formular Erbausschlagung
> Formular Erbausschlagung (Gesuchsteller/-in mit Kindern)