Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Konsumkredit und Leasing

Zuständigkeit und Verfahren

Das Konsumkreditgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen über das Verfahren. Der Bundesrat hat jedoch gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BV eine Verordnung mit einem minimalen Standard für Konsumentenschutzverfahren geschaffen. Deren Art. 1 bestimmt, dass die Kantone für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.-- ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen.

Der Kanton Zürich hat sich für ein einfaches und rasches Verfahren entschieden (s. § 53 Abs. 2 Ziff. 5 ZPO). Dieses ist ein gegenüber dem gewöhnlichen Zivilprozess gestrafftes Verfahren. Da dem gerichtlichen Verfahren stets ein Sühnverfahren vor dem zuständigen Friedensrichteramt vorausgeht, besteht im Kanton Zürich auch eine Art Schlichtungsverfahren. Die örtliche Zuständigkeit ist in Art. 21 und 22 GestG geregelt. Danach kann die Konsumentin am Wohnsitz einer Partei klagen, während der Anbieter seine Ansprüche nur am Wohnsitz der Konsumentin geltend machen darf.


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