Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Wertpapier

Schuldbrief

Wer ein Haus kaufen, umbauen oder renovieren will, benötigt dazu oft Fremdkapital und nimmt deshalb eine Hypothek auf. Der Begriff “Hypothek” ist dem ZGB jedoch fremd. Was im Volksmund mit dem aufgenommenen Geld gleichgesetzt wird, besteht rechtlich aus zwei Komponenten, aus der Forderung der Kreditgeberin und dem Pfandrecht am Grundstück. Wird die Kreditforderung nicht zurückbezahlt, so kann sich die Kreditgeberin gestützt auf das Pfandrecht aus dem Erlös der verpfändeten Sache bezahlt machen (Art. 816 Abs. 1 ZGB). Dazu muss sie den Schuldner auf Pfandverwertung betreiben (Art. 151 ff. SchKG). Ist die verpfändete Sache ein Grundstück, so spricht man von einem Grundpfand.

Das Gesetz kennt drei Arten von Grundpfändern, die Grundpfandverschreibung, den Schuldbrief und die Gült. Alle drei können nur durch einen Eintrag im Grundbuch begründet werden, und zwar gestützt auf einen öffentlich beurkundeten, d.h. notariell errichteten Vertrag (Art. 799 ZGB). Praktisch am bedeutsamsten ist der Schuldbrief. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass sowohl die Forderung der Kreditgeberin als auch das Pfandrecht in einem Wertpapier, d.h. einer handelbaren Urkunde ähnlich einer Aktie oder Obligation verkörpert ist (Art. 842 ZGB). Errichtet wird der Schuldbrief beim zuständigen Grundbuchamt. Der Pfandtitel ist durch den Grundbuchverwalter auszustellen und von diesem zu unterschreiben (Art. 857 ZGB). Das Papier lautet entweder auf den Inhaber oder auf den Namen einer bestimmten Person (Art. 858 ZGB, Art. 53 ff. GBV). Gleichzeitig muss der Schuldbrief nach Art. 856 Abs. 1 ZGB ins Grundbuch eingetragen werden. Der Eintrag muss zum Schutze der Beteiligten stets mit den Angaben im Schuldbrief übereinstimmen.

Nur die Besitzerin des Papiers kann die Forderung geltend machen (Art. 868 ZGB). Ein Schuldbrief ist aber kein Schuldschein, den man nach Rückzahlung der Schuld getrost wegwerfen könnte (s. Art. 88 f. OR). Man stellt ihn sich besser als einen in Umlauf gebrachten Teil des Grundbuchs vor. Das Pfandrecht kann nämlich im Grundbuch nur geändert oder gelöscht werden, wenn der Schuldbrief dem Grundbuchamt eingereicht wird (s. Art. 864, 874 ZGB). Bleibt ein Schulbrief unauffindbar, muss er mit einem öffentlichen Aufruf gerichtlich für kraftlos erklärt werden.

Vielfach ist es nicht sinnvoll, einen abbezahlten Schuldbrief löschen zu lassen. Braucht man später wieder Geld, kann man das Papier der Kreditgeberin aushändigen und so ohne weitere Grundbuchgebühren wieder “eine Hypothek aufnehmen”. Wenn Sie sich aber dafür entscheiden, den Schuldbrief bestehen zu lassen, müssen Sie ihn unbedingt sicher aufbewahren, und zwar an einem Ort, wo Sie – und allenfalls auch Ihre Erben – ihn wieder finden. Sonst wird über kurz oder lang eine teure Kraftloserklärung nötig.


> Kraftloserklärung
> CASH vom 16. Oktober 2003, S. 52