Bezirksgericht Zürich \ Recht \ (Bau)Werk

Bauhandwerkerpfandrecht

Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht). Beklagte Partei ist die Grundeigentümerin. Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Das kann z.B. auch eine Architektin oder ein Generalunternehmer gewesen sein. Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen “letztem Hammerschlag” (Abschluss der Hauptarbeiten) und Anmeldung beim Grundbuchamt nicht schon drei Monate verstrichen sind (vgl. Art. 839 Abs. 2 ZGB).

Wichtig: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein. Die blosse Gesuchstellung beim Gericht am letzten Tag der Frist genügt nicht. Das Gesuch ist spätestens einige Tage vor Ablauf der Frist zu stellen. In Zürich ist es an das Audienzrichteramt zu richten. Lesen Sie unser Merkblatt und verwenden Sie unser Formular mit zahlreichen Hinweisen.


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