Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Ehe und Familie
Gesetzliche Grundlage für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen bilden die Art. 15 bis 17 GestG (Gerichtsstandsgesetz). Für Eheschutz- und Scheidungsverfahren gelangt Art. 15 GestG zur Anwendung. Das Bezirksgericht Zürich ist demnach örtlich zuständig, wenn eine der Parteien im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat.
Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Scheidungen und andere Personenstandsklagen sowie Unterhaltsklagen werden im ordentlichen Verfahren behandelt (§ 21 Abs. 2 und § 22a GVG). Für Eheschutzbegehren gilt das summarische Verfahren (§ 23 GVG und § 215 Ziff. 7 ZPO). Dies bedeutet hauptsächlich, dass im Interesse einer raschen Lösung für die Betroffenen der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt wird (vgl. § 204 ff. ZPO).
Eheschutzbegehren, gemeinsame Scheidungsbegehren, Abänderungsbegehren und Vaterschaftsanfechtungen sind direkt beim Bezirksgericht einzuleiten. Für Scheidungen auf Klage und Vaterschaftsklagen müssen Sie zuerst an das zuständige Friedensrichteramt gelangen. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu den einzelnen Verfahrensarten.