Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete
Örtliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 23 GestG. Schlichtungsbehörde und Mietgericht Zürich sind örtlich zuständig, wenn die gemietete unbewegliche Sache im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich liegt. Im Falle der landwirtschaftlichen Pacht besteht die Zuständigkeit überdies, wenn die beklagte Partei ihren Wohnsitz im Bezirk Zürich hat. Art. 23 GestG ist zwingend (Art. 21 Abs. 1 lit. b und c GestG); die Parteien können daher erst im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit einen anderen Gerichtsstand vereinbaren (Art. 21 Abs. 2 GestG).
Sachliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage für die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde bildet Art. 274a OR, für diejenige des Mietgerichts § 18 GVG. Zu beachten ist, dass die Schlichtungsbehörde nur für die Miete und (nichtlandwirtschaftliche) Pacht unbeweglicher Sachen zuständig ist, das Mietgericht gar nur für die Miete und Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen.
Miete beweglicher Sachen
Für alle Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit von Schlichtungsbehörde bzw. Mietgericht fallen, insbesondere also für Prozesse um die Miete beweglicher Sachen, muss zunächst das zuständige Friedensrichteramt angerufen werden. Danach ist je nach Streitwert das Einzelrichteramt im ordentlichen Verfahren (§ 21 Abs. 1 GVG) oder eine der Kollegialabteilungen des Bezirksgerichts (§ 31 Ziff. 1 GVG) sachlich zuständig.
Meist liegt eine Konsumentenstreitigkeit vor, so dass für die örtliche Zuständigkeit Art. 22 GestG massgeblich ist. In den übrigen Fällen gelten die Art. 3 ff. GestG.
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Schlichtungsbehörde und Mietgericht Zürich
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Friedensrichterämter der Stadt Zürich