Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Schadenersatz

Hat der Mieter durch den Mangel Schaden erlitten, so muss ihm die Vermieterin nach Art. 259e OR dafür Ersatz leisten, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Das pflichtwidrige Verhalten der Vermieterin kann auch in einer Unterlassung, wie in der Verletzung von Kontroll- und Unterhaltspflichten liegen.

Beispiele: Die Heizung wird jahrelang nicht gewartet. Der daraus resultierende Defekt kann erst nach mehreren Tagen behoben werden, während derer die gemieteten Büros unbenützbar sind.
Die ungenügende Treppenhausbeleuchtung führt dazu, dass ein Besucher des Mieters stürzt und sich verletzt.

Praktisch bedeutsam ist der Schadenersatzanspruch vor allem bei Mangelfolgeschäden, denn hier schafft die Mietzinsmindung oft keinen genügenden Ausgleich.

Beispiele: Die Möbel des Mieters nehmen Schaden, weil die Vermieterin die undichten Fenster nicht repariert hat. Der Mieter muss infolge des Ausfalls einer schlecht gewarteten Heizung vorübergehend im Hotel übernachten.

Bei der Schadensberechnung sind die Vorteile einzubeziehen, die dem Mieter durch das schädigende Ereignis entstanden sind (z.B. durch eine Minderung des Mietzinses).


> Beseitigung des Mangels
> Ersatzvornahme durch den Mieter
> Minderung des Mietzinses
> Hinterlegung des Mietzinses
> Fristlose Kündigung
> Muster Mängelmeldung
> Klageformular