Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Person
Leider gibt das Gesetz keine vollständige Antwort auf die Frage, welches Gericht für die Feststellung von Leben oder Tod einer Person zuständig ist. Einig ist man sich darin, dass ein einheitlicher Gerichtsstand gelten soll und dass demzufolge die subsidiäre Zuständigkeit am Wohnort des jeweiligen Gesuchstellers (Art. 11 GestG) nicht in Betracht kommt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Klage sei gemäss Art. 14 GestG am Ort einzureichen, an welchem anschliessend auch der Zivilstandsregistereintrag zu erfolgen habe. Nach Art. 20 ZStV ist das der Todesort, allenfalls der Fundort. Bleibt dagegen die verstorbene Person unauffindbar, so ist nach Auffassung des Bezirksgerichts Zürich schon als Folge der Nähe des Problems zur Verschollenerklärung und zu den Erbgangssicherungsmassnahmen der letzte Wohnsitz massgeblich (vgl. Art. 13 und 18 GestG). Dies stimmt auch mit der internationalen Zuständigkeit bei Todesfällen im Ausland überein (Art. 33 Abs. 1 IPRG). Sachlich ist im Kanton Zürich der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (§ 215 Ziff. 3 ZPO). Am Bezirksgericht Zürich behandelt die 5. Abteilung die entsprechenden Fälle (nichtstreitige Rechtssachen).
Auch über das Verfahren sagt das Gesetz wenig. Klar ist, dass zumindest die nächsten Angehörigen einbezogen werden müssen, wenn das Begehren um Feststellung des Todes nur von einem einzigen Beteiligten gestellt wird. Weitere Angaben finden sich im entsprechenden Merkblatt und im Formular.
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Gerichtliche Feststellung des Todes
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Merkblatt Feststellung des Todes und Verschollenerklärung
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Formular Feststellung des Todes und Verschollenerklärung
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5. Abteilung