Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Minderung des Mietzinses

Die Mieterin hat ab dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter den Mangel kennt, Anspruch auf Verminderung des geschuldeten Mietzinses (Mietzinsherabsetzung, Art. 259d OR). Der Anspruch endet erst mit der Behebung des Mangels. Sämtliche Mängel, für die der Vermieter gemäss Art. 259a OR einzustehen hat (s. Mängel), geben Anspruch auf Mietzinsherabsetzung.

Wie bei den Gewährleistungsansprüchen im Kaufrecht ist ein Verschulden des Vermieters am Mangel für die Herabsetzung nicht notwendig. Auch Mängel, die der Vermieter nicht beeinflussen kann, geben daher Anspruch auf Herabsetzung. Das Ausmass der Herabsetzung bestimmt sich nach der relativen Berechnungsmethode, d.h. der Wert der mangelhaften Sache ist zu demjenigen der gebrauchstauglichen ins Verhältnis zu setzen. Dabei sind objektive Kriterien massgebend, namentlich der Vertragsinhalt sowie die Art und Beschaffenheit des Mietobjekts und des Mangels.

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Umstritten ist, ob die Herabsetzung von einer entsprechenden Erklärung der Mieterin abhängt. Jedenfalls muss diese im Streitfall beweisen, dass bzw. wann der Vermieter den Mangel gekannt hat. Die Meldung erfolgt daher am besten per eingeschriebenen Brief. Ausserdem sollte im Brief ausdrücklich eine Herabsetzung in Franken oder Prozenten verlangt werden. Zuviel bezahlte Mietzinse können zurückgefordert werden. Der Anspruch ist vertraglicher Natur und verjährt innert fünf Jahren (BGE 130 III 504 E. 5.1).


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