Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Ehe und Familie
Die Höhe der Leistungen von AHV und IV hängt vom versicherten Verdienst und von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Beitragslücken können empfindliche Rentenkürzungen mit sich bringen. Seit der 10. AHV-Revision werden die Renten von Eheleuten gesplittet, d.h. separat berechnet (s. dazu Art. 29quinquies AHVG). Damit insbesondere derjenige Elternteil, der sich nach einer Scheidung um die Kinder kümmert, durch das Splitting nicht benachteiligt wird, sieht das Gesetz besondere Erziehungsgutschriften vor. Die betroffene Person wird so gestellt, wie wenn sie während der Betreuungszeit ein Lohneinkommen erzielt hätte (Art. 29sexies AHVG).
Wird die elterliche Sorge bei der Scheidung einem Ehegatten alleine zugeteilt, so kommen ihm automatisch auch die Erziehungsgutschriften zu. Vereinbaren die Eltern jedoch die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so werden die Erziehungsgutschriften hälftig geteilt. Meistens weichen die Betreuungsanteile der Eltern aber auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge erheblich voneinander ab. Dann müssen die Erziehungsgutschriften unbedingt durch schriftliche Vereinbarung dem Elternteil zugewiesen werden, der die Hauptlast trägt (Art. 52f Abs. 2bis AHVV).
> Muster für eine Scheidungskonvention mit gemeinsamer elterlicher Sorge (E-Formular)