Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Ehe und Familie

Vorsorgeausgleich

Eheleute sind meist in unterschiedlichem Umfang erwerbstätig. Eine Ehefrau mit einem geringen Beschäftigungsgrad verfügt häufig nicht über ein eigenes Pensionskassenguthaben (“2. Säule”), weil der versicherte Lohn unter der maximalen AHV-Rente (“Koordinationsabzug”) liegt (Art. 8 BVG und Art. 5 BVV2).

Bei einer Scheidung werden deshalb die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben geteilt (Art. 122 ZGB). Dazu wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung (das was man bei einer Barauszahlung des Guthabens erhielte) zum Zeitpunkt der Heirat und der Scheidung bestimmt. Zum Guthaben bei der Heirat werden die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22 FZG). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von ihnen) an, den Ausgleich vorzunehmen.

Beispiel:

Vorsorgeguthaben Frau
. Heirat Getrenntleben Scheidung
Erworbene Austrittsleistung Phase I Erworbene Austrittsleistung Phase II Erworbene Austrittsleistung Phase III Erworbene Austrittsleistung Phase IV Guthaben nach der Scheidung
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Vorsorgeguthaben Mann
. Heirat Getrenntleben Scheidung
Erworbene Austrittsleistung Phase I Erworbene Austrittsleistung Phase II Erworbene Austrittsleistung Phase III Erworbene Austrittsleistung Phase IV Guthaben nach der Scheidung
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Damit das Gericht den Vorsorgeausgleich vornehmen kann, müssen Sie bei den beteiligten Pensionskassen bzw. Freizügigkeitseinrichtungen eine Bestätigung über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung einholen (Art. 141 Abs. 1 ZGB). Hat ein Ehegatte keine Pensionskasse und auch kein Freizügigkeitskonto, so empfiehlt es sich, vor Einleitung der Scheidung ein solches einzurichten.

Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 123 ZGB, Art. 141 Abs. 3 ZGB). Auch hier ist unbedingt eine Bestätigung über die Höhe der Guthaben einzureichen, damit das Gericht die Zulässigkeit des Verzichts überprüfen kann.

Ist der Ausgleich nicht möglich, weil z.B. der Vorsorgefall schon eingetreten ist, so tritt eine angemessene Entschädigung an die Stelle des Ausgleichs (Art. 124 ZGB).


> Programm zur Berechnung des Vorsorgeausgleichs