Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs
In besonderen Fällen kann der Konkurs ohne eine vorgängige Betreibung eröffnet werden. Immer liegt dem eine besondere Gefährdung der Interessen der Gläubiger zugrunde. Die direkte Konkurseröffnung erfolgt entweder auf Antrag einer Gläubigerin (Art. 190 und 193 Abs. 3 SchKG) oder auf Initiative des Schuldners (Art. 191 und 192 SchKG) oder aber auf eine Meldung der zuständigen Erbschaftsbehörde hin (Art. 193 Abs. 1 und 2 SchKG).
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Direkte Konkurseröffnung auf Antrag einer Gläubigerin
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Überschuldungsanzeige und Insolvenzerklärung
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Erbschaftskonkurs