Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Person
Einträge im Zivilstandsregister können fehlerhaft sein. Der Grund dafür kann in einer mangelhaften Erfassung der Daten liegen (Beispiel: Missverständnis bei der Eintragung) oder aber in einer seither eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Das Gesetz unterscheidet die beiden Fälle nicht eindeutig, sondern stellt darauf ab, ob der falsche Eintrag auf einem offensichtlichen Irrtum oder Versehen beruht. Ist dies der Fall, dürfen die Zivilstandsbehörden den Eintrag selber richtig stellen (Art. 43 ZGB und Art. 29 ZStV). In den übrigen Fällen muss das Gericht die Berichtigung anordnen (Art. 42 ZGB und Art. 30 ZStV).
Unser Merkblatt gibt Ihnen weitere Hinweise, insbesondere zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Gerichts von derjenigen der Zivilstandsbehörden. Es zeigt auch auf, wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie eine Namensänderung beantragen wollen.
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Merkblatt Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
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Formular Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
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5. Abteilung
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Änderung des Zivilstandsregisters bei Feststellung von Personendaten
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Namensänderung
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Abteilung Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter)