Bezirksgericht Zürich \ Veröffentlichungen

Häusliche Gewalt

Gewalt in Ehe und Familie wird von den Gerichten nicht geduldet. Betroffene sollen sich dagegen, auch mit Hilfe von Verwandten, Freunden, Nachbarinnen, Fachstellen oder der Polizei, zur Wehr setzen. Auch für Männer, die in Konfliktsituationen zu Gewalt neigen, existieren Fachstellen.

Wenn eine Regelung zum Schutz vor häuslicher Gewalt besonders dringlich ist, können beim Gericht Sofortmassnahmen beantragt werden (“superprovisorisches Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen”). Dann werden ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei Schutzmassnahmen getroffen. Die betroffene Person muss dafür allerdings die Gefährdung für sich oder die Kinder und die besondere Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung glaubhaft machen. Blosse Behauptungen genügen dazu nicht. Vielmehr müssen dem Gericht Belege eingereicht oder Indizien genannt werden, welche die eigene Darstellung stützen (Bestätigung, Arztzeugnis, Polizeirapport o.ä.). Beachten Sie dazu unser Merkblatt.

Seit dem 1. April 2004 wird Gewaltanwendung in Ehe und Familie von Amtes wegen verfolgt. Dies gilt bei wiederholten Tätlichkeiten und bei jeglicher Form von Körperverletzung (Art. 123 und 126 StGB). In solchen Fällen erstatten Eheschutz- und Scheidungsgerichte daher Strafanzeige unabhängig davon, ob das Opfer der Gewalt die Bestrafung verlangt oder nicht.


> Merkblatt Eheschutzmassnahmen
> Merkblatt Eheschutzmassnahmen, Scheidung oder Trennung?
> Formular Eheschutzbegehren
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> Fachstellen gegen häusliche Gewalt