Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs

Direkter Konkurs auf Antrag einer Gläubigerin

Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:

> unbekannten Aufenthaltes ist,
> sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht,
> sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht,
> seine Zahlungen eingestellt hat oder
> mit einem Nachlassverfahren gescheitert ist.