Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs
Die Gläubigerin kann nach Art. 190 SchKG ohne vorgängige Betreibung ein Konkursbegehren stellen, wenn der Schuldner:
| > | unbekannten Aufenthaltes ist, |
| > | sich durch Flucht seinen Verbindlichkeiten entzieht, |
| > | sich betrügerische Machenschaften zuschulden kommen lässt oder Vermögenswerte verheimlicht, |
| > | seine Zahlungen eingestellt hat oder |
| > | mit einem Nachlassverfahren gescheitert ist. |