Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme ist eine Form der Beseitigung des Mangels. Von der üblichen Beseitigung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Behebung des Mangels durch den Mieter erfolgt, obwohl dies eigentlich Sache der Vermieterin wäre. Bevor er zur Ersatzvornahme schreitet, muss der Mieter immer sicherstellen, dass die Vermieterin (oder eine Hilfsperson derselben, zum Beispiel der Hauswart) den Mangel kennt. Weil er dies im Streitfall beweisen muss, meldet er den Mangel am besten mit eingeschriebenem Brief. Reagiert die Vermieterin nicht innert angemessener Frist, so ist zu unterscheiden:

> Bei gravierenden Mängeln, welche die Tauglichkeit der Sache zum Gebrauch ausschliessen oder erheblich beeinträchtigen, ist eine Ersatzvornahme nur mit richterlicher Ermächtigung möglich (Art. 98 OR).
Beispiel: Herunterfallende Staub- und Schlackenteile wegen undichter Decke (Bundesgericht, Urteil 4C.168/2001).
Da der Mieter in der Regel nicht bis zu einem Gerichtsentscheid warten kann, ermöglicht ihm das Gesetz in solchen Fällen zusätzlich die fristlose Kündigung des Vertrages (Art. 259b lit. a OR). Gleichzeitig kann er von der Vermieterin Schadenersatz verlangen (zum Beispiel die Erstattung der Kosten für ein Hotel und für die Einlagerung der Möbel). Ist die Vermieterin nicht erreichbar, so kann der Mieter gemäss den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag handeln (Art. 419 ff. OR). Er braucht dazu keine richterliche Ermächtigung, hat aber nur dann uneingeschränkt Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, wenn er sich strikte von den Interessen der Vermieterin leiten lässt.
> Wiegen die Mängel weniger schwer, so kann der Mieter sie ohne richterliche Ermächtigung selber beheben (Art. 259b lit. b OR). Die Kosten kann er der Vermieterin in Rechnung stellen oder mit künftigen Mietzinsen verrechnen (Art. 265 OR). Welche Art von Mängeln auf diese Weise behoben werden kann, ist von der Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt. Zulässig dürfte es zum Beispiel sein, nach 15 Jahren Mietdauer die verblichenen Wände eines Zimmers neu streichen zu lassen, einen schmutzigen Innenhof oder ein Treppenhaus zu reinigen oder einen Überschwemmungsschaden zu beseitigen. Wichtig ist, dass die Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden. Denn sonst kann der Mieter seinerseits schadenersatzpflichtig werden (Art. 97 OR).

> Kleiner Unterhalt
> Beseitigung des Mangels durch den Vermieter
> Minderung des Mietzinses
> Schadenersatz
> Hinterlegung des Mietzinses
> Fristlose Kündigung
> Muster Mängelmeldung
> Klageformular