Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Verbot

Allgemeines Verbot

Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB).

Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss § 225 ZPO die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen. Das Gericht kann der zuständigen Gemeinde Gelegenheit geben, öffentliche Interessen geltend zu machen, die dem Verbot entgegenstehen. Mit dem Verbot wird Zuwiderhandelnden, die kein besseres Recht nachzuweisen vermögen, eine Polizeibusse bis Fr. 200.-- angedroht. Das Gericht lässt das Verbot und die Androhung durch Publikation und örtliche Hinweistafeln bekannt machen. Mit dem Vollzug wird das zuständige Gemeinde- bzw. Stadtammannamt beauftragt.

Unserer Checkliste können Sie die Voraussetzungen eines solchen Verbotes entnehmen. Für das Begehren steht ein Formular zur Verfügung.


> Checkliste Allgemeines Verbot
> Formular Allgemeines Verbot

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