Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Gerichtskosten und Prozessentschädigungen

Gesetzliche Grundlagen:

Einfaches und rasches Verfahren: Art. 274d OR;
Kosten und Entschädigungen: § 64 – 72 ZPO;
Prozesskautionen und Barvorschüsse: § 73 – 83 ZPO;
Unentgeltliche Rechtspflege: § 84 – 92 ZPO.

Unabhängig vom Streitwert ist das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen grundsätzlich kostenlos – die Behörde verrechnet keine Gebühren und jede Partei trägt ihre Kosten selber (Art. 274d Abs. 2 OR). Dagegen ist das darauf folgende Verfahren vor Mietgericht kostenpflichtig. Wer die Kosten zu tragen hat, hängt vom Prozessergebnis ab, ebenso wie die Frage, ob und in welchem Umfang eine Partei von der anderen eine Entschädigung für ihre prozessualen Aufwendungen verlangen kann. Sie können den (weiten) Ermessensrahmen des Gerichts bei der Festsetzung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung mit unserem Gebührenrechner ermitteln.

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen oder einen Anwalt zu bezahlen, kann unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen. Lesen Sie dazu unser Merkblatt.


> Programm zur Berechnung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung
> Merkblatt unentgeltliche Prozessführung