Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Ehe und Familie

Organisation des Bezirksgerichts in Familiensachen

Seit dem Inkrafttreten der Scheidungsrechtsrevision hat die Bearbeitung der Familiensachen dem Bezirksgericht Zürich zunehmend Schwierigkeiten bereitet. Nach umfangreichen Vorarbeiten wurde anlässlich der Plenarversammlung vom 7. Dezember 2001 eine Reorganisation verabschiedet, die das Gericht unabhängiger macht von den Auswirkungen von Gesetzesänderungen.

Um Streitscheidungen nach Möglichkeit zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Revision per 1. Januar 2000 die einvernehmliche Scheidung zum Prinzip erhoben und die Scheidungsklage eingeschränkt. Eine solche ist nur noch möglich, wenn die Ehegatten zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB) oder wenn die Fortsetzung der Ehe für einen von ihnen unzumutbar geworden ist (Art. 115 ZGB). Das Konzept des “Zwangs zur Einigung” ändert allerdings nichts daran, dass es eine etwa konstante Zahl von Paaren gibt, die ihren Konflikt nicht ohne gerichtliche Hilfe einvernehmlich regeln können. Unter altem Scheidungsrecht wurden Konventionen oft erst möglich, nachdem das Gericht im Rahmen von vorläufigen Anordnungen (“vorsorglichen Massnahmen”) die wichtigsten Streitpunkte (Unterhalt, Kinderbelange etc.) geregelt hatte. Heute suchen viele Betroffene diese Regelung in einem Eheschutzverfahren. Seit 1999 hat sich deren Zahl bei uns verdreifacht. Im Jahre 2004 wurden weit über 800 solcher Prozesse verzeichnet. Während früher nur jeder sechsten Scheidung ein Eheschutzverfahren vorausging, ist dies nun bei jeder zweiten der Fall.

Das Bezirksgericht Zürich behandelte früher Eheschutz- und Scheidungsverfahren getrennt. Während Eheschutzbegehren durch ein Einzelrichteramt beurteilt wurden, fand die Scheidung vor einer Abteilung des Kollegialgerichtes statt. Mit der Revision des Scheidungsrechts war das Einzelrichteramt nicht mehr in der Lage, die anfallende Arbeit ohne zusätzliche Kräfte zu bewältigen. Nachdem der kantonale Gesetzgeber für Scheidungen neu ebenfalls ein einzelrichterliches Verfahren eingeführt hatte, drängte es sich auf, die beiden Bereiche zusammenzulegen.

Per 1. März 2002 wurde daher das alte Eheschutzrichteramt zur 5. Abteilung ausgebaut. Diese bearbeitet Fälle aus allen Bereichen des Zivilrechts, hat ihren Schwerpunkt aber im Familienrecht und behandelt pro Jahr ca. 250 Eheschutzfälle. Die restlichen Prozesse werden auf die 1.-4- und 6.-9. Abteilung verteilt. Neu beurteilt nach Möglichkeit immer dasjenige Team die Scheidung, welches sich schon mit dem Eheschutzverfahren eines Paares befasst hat. Dadurch entstehen weniger Reibungsverluste. Es ist nun leichter möglich, zum Scheidungsprozess zu wechseln, wenn die Eheleute sich in einem Eheschutzverfahren über die Scheidung einigen. Die 5. Abteilung hat sodann in Familiensachen Portalfunktion. Sie behandelt alle Fälle, in denen bei Verfahrenseinleitung der Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangt wird, wie dies häufig in den Fällen von Gewalt in Ehe und Familie vorkommt. Sodann stellt sie die professionelle Betreuung der Rechtsauskunft in Ehesachen durch erfahrene juristische SekretärInnen sicher.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich aus Sicht der Betroffenen eine verbesserte Dienstleistung ergibt. Das neue Modell ist auch weniger anfällig für Gesetzesänderungen, wie insbesondere die Verkürzung der Trennungsdauer nach Art. 114 ZGB von vier auf zwei Jahre per 1. Juni 2004 gezeigt hat.