Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Arbeit

Vertretung vor Mietgericht und Schlichtungsbehörde

Gesetzliche Grundlagen: § 29 ZPO, § 11 f. AnwG, Art. 4 BGFA.

Gemäss § 29 Abs. 1 ZPO kann jede handlungsfähige Person Vertreterin in einem gerichtlichen Verfahren sein. Für das Verfahren vor Schlichtungsbehörde gilt dies uneingeschränkt, denn das Schlichtungsverfahren ist ein summarisches im Sinne von § 12 AnwG. Die berufsmässige Vertretung vor (Miet-)Gericht ist jedoch nach § 11 AnwG den Rechtsanwälten vorbehalten. Eine Ausnahme gilt nur für Kündigungsschutzverfahren (§ 12 Abs. 2 lit. b AnwG). Berufsmässige Vertretung liegt nicht nur dann vor, wenn jemand oft andere Personen vor Gericht vertritt, sondern schon wenn die Vertretung im Rahmen eines entgeltlich besorgten Mandats erfolgt. Daher können auf Mandatsbasis tätige Treuhänder ohne Anwaltspatent ihre Klienten vor Gericht nicht vertreten. Auch hier gibt es allerdings Ausnahmen: Die Liegenschaftenverwaltung kann nach § 33 ZPO die Vermieterin auch vor Mietgericht vertreten. Und die Mitarbeitenden einer Mieter- oder Vermieterorganisation können seit dem 1. Januar 2005 Verbandsangehörige bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- vertreten (§ 12 Abs. 1 lit. c AnwG).

In jedem Fall zulässig ist die Vertretung durch Angestellte der Firma, welche Partei ist, sofern die vertretende Person entweder zeichnungsberechtigt ist oder sich mit schriftlicher Vollmacht legitimieren kann. Kollektivzeichnungsberechtigte, welche allein zur Verhandlung erscheinen, brauchen ebenfalls eine Vollmacht, die sie zur alleinigen Vertretung im Prozess ermächtigt.