Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft
Für Massnahmen zur Sicherung des Erbganges wie etwa die Testamentseröffnung, die Protokollierung einer Erbausschlagung oder die Ausstellung des Erbscheins ist die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person örtlich zuständig (Art. 18 Abs. 2 GestG; vgl. zum Begriff des Wohnsitzes Art. 3 GestG sowie Art. 23 ZGB). Im Kanton Zürich liegt die sachliche Zuständigkeit beim Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 Ziff. 18-24 ZPO). Am Bezirksgericht Zürich ist das entsprechende Einzelrichteramt der 5. Abteilung angegliedert.
Entstehen nach Eröffnung des Erbgangs Streitigkeiten unter den Erben, etwa wegen einer behaupteten Verletzung von Pflichtteilen oder über die Teilung des Nachlasses, so muss die betroffene Partei vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dazu ist im Kanton Zürich zunächst das Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person anzurufen (Art. 18 Abs. 1 GestG, § 93 ZPO). Dieses versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln und eine gütliche Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so stellt das Friedensrichteramt die Weisung aus, mit welcher die klagende Partei innert drei Monaten an an das Bezirksgericht gelangen kann (§ 98-102 ZPO).