Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs

Aberkennungsklage

Wenn der Gläubigerin provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, kann der unterlegene Schuldner noch versuchen, die Fortsetzung der Betreibung mit der Aberkennungsklage abzuwenden (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Mit dieser Klage erreicht er zunächst, dass der provisorische Charakter der Rechtsöffnung verlängert wird. Damit ist es der Gläubigerin noch nicht möglich, das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

Die Aberkennungsklage leitet ein ordentliches Verfahren ein, in welchem das Gericht sich mit der Frage befasst, ob die in Betreibung gesetzte Forderung besteht und sodann endgültig über den Anspruch entscheidet. Das Ergebnis wirkt sich daher nicht nur auf die hängige Betreibung aus, wie es etwa bei Rechtsöffnungsentscheiden zutrifft. Die Klage ist mit andere Worten materiellrechtlicher und nicht bloss betreibungsrechtlicher Natur (vgl. dazu BGE 118 III 40).

Die Aberkennungsklage ist beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen und zwar binnen 20 Tagen seit der Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides. Die formelle Rechtskraft tritt im Kanton Zürich bereits mit der Eröffnung des Entscheides ein. Dies hängt damit zusammen, dass gegen die Rechtsöffnung der Rekurs nicht zulässig ist (§ 272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO) und eine Nichtigkeitsbeschwerde ohne gegenteilige Anordnung des Obergerichts nichts an der Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids ändert (s. § 286 Abs. 1 ZPO). Nach Ablauf der 20-tägigen Frist ist die Aberkennungsklage verwirkt. Immerhin wirkt sich dies nur auf die hängige Betreibung aus. Die Verwirkung des Klagerechts führt nicht zur Vermutung, der Anspruch des Gläubigers sei anerkannt.

Die Aberkennungsklage ist direkt beim Gericht einzuleiten. Benützen Sie dazu unser Formular und wählen Sie in der Kopfzeile – je nach Streitgegenstand – das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde. Wichtig: Ein Sühnverfahren vor Friedensrichter ist nicht notwendig. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass eine Klage ohne Sühnverfahren direkt beim Gericht rechtshängig zu machen ist, wenn sie innert weniger als 30 Tagen erhoben werden muss (§ 104 ZPO). Bei der Aberkennungsklage beträgt die Klagefrist nur 20 Tage. Übersteigt der Betrag der Aberkennungsklage Fr. 20'000, so muss die Klage schriftlich erfolgen. Dazu genügt das Formular nicht. Vielmehr ist in einer Klageschrift ein Antrag zu stellen und der Sachverhalt genau zu schildern. Beilagen sind mit einem (zweifachen) Verzeichnis einzureichen. (§ 106, 113 und 126 ZPO).

Bei Forderungen in Zusammenhang mit Mietverhältnissen über unbewegliche Sachen ist nach der Praxis des Bundesgerichts immer zuerst die Schlichtungsbehörde in Mietsachen anzurufen (BGE 133 III 645). Hierzu ist keine Klageschrift nötig, auch nicht wenn der Streitwert mehr als Fr. 20'000 beträgt.


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