Bezirksgericht Zürich \ Veröffentlichungen

Flutkatastrophe in Südasien

Mitteilung der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Januar 2005

Viele Angehörige von Opfern der Flutwellen im Indischen Ozean sind nicht nur mit persönlichem Leid konfrontiert. Sie benötigen auch eine möglichst rasche Klärung der rechtlichen Verhältnisse. Das Bezirksgericht Zürich hat nach Rücksprache mit anderen involvierten Stellen das Informationsangebot im Internet ausgebaut. In vielen Fällen dürfte eine Feststellung des Todes von verschwundenen Personen möglich sein. Dies erspart den Angehörigen das langwierige und in den Wirkungen oft hinderliche Verschollenheitsverfahren.

In der bisherigen Medienberichterstattung wurde schon verschiedentlich darauf hingewiesen, dass eine Verschollenerklärung im Ergebnis mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt: Ein Begehren kann erst ein Jahr nach dem Verschwinden gestellt werden, und der öffentliche Aufruf der vermissten Person muss mit einer Frist von einem weiteren Jahr verbunden werden. Weniger bekannt ist, dass auch danach nicht alle Hindernisse ausgeräumt sind. Nach der Verschollenerklärung verlangt das Erbrecht von den Hinterbliebenen auf fünf Jahre hinaus die Leistung einer Sicherheit für den Fall, dass die vermisste Person zurückkehrt (Art. 546 ZGB). Dies führt oft dazu, dass der Nachlass während der genannten Dauer mit einer Erbschaftsverwaltung blockiert wird, denn um ein ganzes Vermögen sicherzustellen, benötigt man auch Sicherheiten von entsprechendem Wert. Der Bund prüft zurzeit eine Gesetzesrevision.

In vielen Fällen wird es jedoch möglich sein, ohne Verschollenerklärung den Tod einer vermissten Person festzustellen. Voraussetzung dafür ist nach Auffassung des Bezirksgerichts Zürich, dass kein vernünftiger Zweifel am Ableben möglich ist. Befand sich jemand zur Zeit der Katastrophe nachweislich im unmittelbaren Gefahrenbereich, so erscheint eine Feststellung des Todes grundsätzlich möglich. Angehörige von Opfern mit letztem Wohnsitz im Bezirk Zürich können sich bei der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich melden. Sinnvoll ist eine Anfrage auf jeden Fall, sobald die wichtigsten Nachforschungen des EDA nach den vermissten Personen abgeschlossen sind. Genauere Informationen finden sich in der Rubrik “Recht/Person”. Angehörige von Opfern aus anderen Bezirken oder Kantonen können sich beim Gericht am Wohnort der vermissten Person nach der Praxis erkundigen. Im Kanton Zürich finden sich die entsprechenden Adressen unter www.gerichte-zh.ch.


> Nähere Informationen zum Thema
> Medienmitteilung der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen vom 26. Januar 2005