Bezirksgericht Zürich \ Recht \ (Bau)Werk
Lieferung
Nach Art. 364 Abs. 2 und 3 OR hat der Unternehmer grundsätzlich mit eigenen Hilfsmitteln und Werkzeugen das Werk persönlich oder wenigstens unter eigener Leitung herzustellen und dann abzuliefern (Art. 367 OR). Eine persönliche Leistungspflicht muss immer dann angenommen werden, wenn es auf die Fähigkeiten oder die Leistungskapazität des Unternehmers ankommt (BGE 103 II 52).
Der Unternehmer haftet nach den allgemeinen Regeln von Art. 97 und 107 OR für Nichterfüllung, Schlechterfüllung und Verzug mit der Lieferung. Der Verweis auf die Sorgfaltspflicht des Arbeitnehmers in Art. 364 Abs. 1 OR hat nur historische Bedeutung. Der Unternehmer haftet strenger. Insbesondere darf die Bestellerin voraussetzen, dass er über die nötigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten für seine Aufgabe verfügt und diese nach den Regeln der Technik ausführt. Einschränkungen können sich daraus ergeben, dass die Bestellerin das Berufsrisiko, den Bildungsgrad, die Fachkenntnisse und die Fähigkeiten und Eigenschaften des Unternehmers kennt oder bei gehöriger Sorgfalt kennen könnte. Die Haftung des Unternehmers für seine Hilfspersonen richtet sich nach Art. 101 OR.
Verspätung
Ist der Unternehmer mit der Werkherstellung in Rückstand, so kann die Bestellerin schon vor dem Liefertermin zurücktreten, wenn vorauszusehen ist, dass das Werk nicht rechtzeitig fertig gestellt wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass die Bestellerin eine angemessene Nachfrist anzusetzen hat (Art. 107 und Art. 108 OR).
Ist absehbar, dass der Unternehmer das Werk mit Mängeln oder sonst in vertragswidriger Weise abliefern wird, kann die Bestellerin nach Art. 366 Abs. 2 OR eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen und dabei mit der Ersatzvornahme auf Kosten des Unternehmers drohen, sofern ein Verschulden des Unternehmers vorliegt (vgl. als Beispiel BGE 126 III 230).
Mängel
Besonders wichtig ist die Gewährleistungspflicht des Unternehmers für Mängel bei der Ablieferung des Werks. Wie im Kaufrecht besteht eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Unternehmers für Werkmängel. Ein Mangel im Sinne von Art. 368 Abs. 1 OR liegt vor, wenn das Werk nach der Verkehrsanschauung fehlerhaft ist (z.B. undichtes Dach, schiefe Wände) oder wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Zu beachten ist allerdings, dass die Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche vertraglich in den Grenzen von Art. 100 OR beschränkt werden können. Gemäss Art. 369 OR entfällt die Haftung des Unternehmers ausserdem, wenn die Bestellerin entsprechende Weisungen erteilt hat oder sonst den Mangel selbst verschuldet hat.
Nach Art. 367 OR hat die Bestellerin das Werk nach dessen Ablieferung zu prüfenund allfällige Mängel dem Unternehmer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu melden. Ohne Mängelrüge gilt das Werk bei offenkundigen Mängeln als genehmigt. Liegen dagegen versteckte Mängel vor, d.h. solche die bei Abnahme und ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren, so hat die Bestellerin diese sofort nach Entdeckung zu rügen (Art. 370 OR; vgl. BGE 118 II 142). Die Mängelrüge muss hinreichend konkrete Beanstandungen enthalten und zum Ausdruck bringen, der Unternehmer sei für die Unzulänglichkeit haftbar.
Liegen erhebliche Mängel vor, welche die Annahme für die Bestellerin unzumutbar machen, so kann diese den Vertrag aufheben (wandeln, Art. 368 Abs. 1 OR). Die bereits erbrachten Leistungen sind dann zurückzuerstatten. Bei minder erheblichen Mängeln sowie bei Bauten auf Grund und Boden kann die Bestellerin gestützt auf Art. 368 Abs. 2 und 3 OR nur eine Preisreduktion (Minderung) verlangen. Die Berechnung der Minderung erfolgt wie beim Kauf. Weiter kann die Bestellerin die kostenlose Nachbesserung des Werkes verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR), sofern dadurch keine unverhältnismässigen Kosten entstehen (vgl. BGE 111 II 173). Für eine Nachbesserung hat die Bestellerin dem Unternehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, so kann sie ihm eine Nachfrist ansetzen und anschliessend ihre Rechte infolge Schuldnerverzugs ausüben, also zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 ff. OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt überdies Art. 366 Abs. 2 OR analog: Bei verweigerter Nachbesserung kommt daher auch eine Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers in Betracht (BGE 107 II 50).
In allen drei Fällen kann die Bestellerin zusätzlich Schadenersatz für Mangelfolgeschäden verlangen, sofern den Unternehmer ein Verschulden trifft. Beispielsweise haftet der Unternehmer für Gewinneinbussen, die die Bestellerin erleidet. Auch dafür ist jedoch eine rechtzeitige Mängelrüge erforderlich. Die Verjährungsfrist beträgt für bewegliche Sachen ein Jahr und für Bauwerke fünf Jahre (Art. 371 OR). Zur Konkurrenz der Gewährleistung mit anderen Ansprüchen vgl. die Darstellung zum Kauf.