Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Anfechtung des Anfangsmietzinses

Die Mieterin kann gemäss Art. 270 OR den Anfangsmietzins innert 30 Tagen seit dem Mietantritt bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich anfechten. Die Hürden für eine erfolgreiche Anfechtung sind allerdings hoch. Zunächst muss die Mieterin nachweisen, dass

> sie wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder wegen der örtlichen Marktverhältnisse zum Abschluss des Mietvertrages gezwungen war;
> oder dass der Vermieter den Mietzins gegenüber dem vorausgehenden Mietverhältnis für dieselbe Sache erheblich (d.h. um mindestens 10%) erhöht hat. Die Mieterin kann verlangen, dass der Vermieter ihr die Höhe des zuletzt gültigen Mietzinses bekannt gibt (Art. 256a Abs. 2 OR).

Weiter muss sie beweisen, dass der Anfangsmietzins nach den Kriterien von Art. 269 und 269a OR missbräuchlich ist. Dies ist meistens sehr schwierig. Weil sich die Mieterin grundsätzlich nicht auf die Mietzinsgestaltung gemäss dem Vertrag zwischen dem Vermieter und ihrem Mietvorgänger berufen kann (unser Mietzinsrechner hilft hier also nicht weiter), muss sie beweisen, dass der Vermieter entweder einen übersetzten Ertrag aus der Sache erzielt (Art. 269 bzw. 269a lit. c OR) oder dass die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete erheblich unter dem vereinbarten Mietzins liegt (s. Art. 269a lit. a OR). Beide Nachweise sind schwierig zu führen, und zwar obwohl der Vermieter im Prozess verpflichtet ist, die Unterlagen für eine Ertragsberechnung vorzulegen. Anfangsmietzinsanfechtungen sind deshalb sehr selten.


> Missbräuchlicher Ertrag
> Orts- und quartierübliche Vergleichsmiete
> Formular Mietzinsanfechtung