Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Kauf

Verfahren bei Kaufstreitigkeiten

Sofern kein internationales Verhältnis vorliegt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für kaufrechtliche Streitigkeiten nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG). Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen kann die Konsumentin das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen. Der Anbieter muss dagegen seine Ansprüche immer am Wohnsitz der Konsumentin einklagen (Art. 22 Abs. 1 GestG). Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 22 Abs. 2 GestG). Nach Art. 21 GestG können die Konsumenten auf die örtliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 22 GestG nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten. Handelt es sich beim Kauf nicht um einen Konsumentenvertrag, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 3 ff. GestG.

Dem gerichtlichen Verfahren geht stets im Kanton Zürich ein Verfahren vor dem Friedensrichter voraus. Gemäss § 6 GVG entscheidet der Friedensrichter endgültig über zivilrechtliche Verfahren, deren Streitwert Fr. 500.-- nicht übersteigt. Demgegenüber kommt es im Anschluss an die friedensrichterliche Vermittlung zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Einzelrichter für Streitwerte ab Fr. 500.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 21 GVG). Nach § 31 GVG entscheidet das Bezirksgericht als Kollegialgericht über Verfahren, deren Streitwert Fr. 20'000.-- übersteigt. In diesem Fall muss eine vollständige Klageschrift eingereicht werden.


> Entstehung und Arten des Kaufvertrages
> Mängel an der Kaufsache

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