Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft
Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, den so genannten Erbschein (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Der Erbschein ist oft unabdingbar, um über den Nachlass verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (vgl. Art. 18 Abs. 2 GestG, § 215 Ziff. 20 ZPO).
Beruht die Erbeneigenschaft auf einem Testament oder einem Erbvertrag, so kann der Erbschein für gewöhnlich erst im Anschluss an die Testamentseröffnung ausgestellt werden. Existiert dagegen keine Verfügung von Todes wegen, so kommen die gesetzlichen Erben (Art. 457 ff. ZGB) zum Zuge. Bevor hier ein Erbschein ausgestellt werden kann, muss das Gericht bei den verschiedenen Zivilstandsämtern die nötigen Zivilstandsurkunden einholen und so sicherstellen, dass ihm alle Erben bekannt sind.
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