Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Arbeit

Gerichtskosten und Prozessentschädigungen

Gesetzliche Grundlagen:

Einfaches und rasches Verfahren: Art. 343 OR;
Kosten und Entschädigungen: § 64 - 72 ZPO;
Prozesskautionen und Barvorschüsse: § 73 - 83 ZPO;
Unentgeltliche Rechtspflege: § 84 - 92 ZPO.

Klagen mit Streitwerten bis zu Fr. 30'000.- werden in einem raschen und einfachen Verfahren behandelt und sind kostenlos. Zum Streitwert gehören nicht nur die in Franken bezifferten Forderungen, sondern auch Forderungen auf Sachleistung wie Arbeitszeugnis, Herausgabeansprüche usw. Beim Zeugnis gilt die Faustregel, dass der Streitwert einen Monatslohn beträgt. Kostenlosigkeit eines Verfahrens bedeutet, dass das Gericht keine Kosten für seine Tätigkeit erhebt (keine Gerichtskosten, keine Schreib- und anderen Gebühren; auch Entschädigungen an Zeugen werden den Parteien nicht verrechnet). Die unterlegene Partei muss aber der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zahlen, selbst wenn das Verfahren kostenlos ist. Falls Sie sich ein Bild vom weiten Ermessensrahmen des Gerichts bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung machen möchten, können Sie unseren Gebührenrechner verwenden.

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses aufzubringen oder einen Anwalt zu bezahlen, kann unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangen. Lesen Sie dazu unser Merkblatt.


> Programm zur Berechnung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung
> Merkblatt unentgeltliche Prozessführung