Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Arbeit

Vertretung vor Arbeitsgericht Zürich

Gesetzliche Grundlagen: § 29 ZPO, § 11 f. AnwG, Art. 4 BGFA.

Gemäss § 29 Abs. 1 ZPO kann jede handlungsfähige Person Vertreterin in einem gerichtlichen Verfahren sein. Die berufsmässige Vertretung vor Gericht ist jedoch nach § 11 f. AnwG mit wenigen Ausnahmen den Rechtsanwälten vorbehalten. Berufsmässige Vertretung liegt nicht nur dann vor, wenn jemand oft andere Personen vor Gericht vertritt, sondern auch, wenn die Vertretung im Rahmen eines entgeltlich besorgten Mandats erfolgt. Daher können auf Mandatsbasis tätige Treuhänder ohne Anwaltspatent ihre Klienten vor Gericht nicht vertreten.

In jedem Fall zulässig ist die Vertretung durch Angestellte der Firma, welche Partei ist, sofern die vertretende Person entweder zeichnungsberechtigt ist oder sich mit schriftlicher Vollmacht legitimieren kann. Kollektivzeichnungsberechtigte Personen, welche allein zur Verhandlung erscheinen, brauchen ebenfalls eine Vollmacht, die sie zur alleinigen Vertretung im Prozess ermächtigt.