Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Arbeit
Örtliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 24 GestG. Das Arbeitsgericht Zürich ist örtlich zuständig, wenn entweder die beklagte Partei im Bezirk, d.h. heisst in der Stadt Zürich ihren Sitz oder Wohnsitz hat oder wenn die arbeitnehmende Partei im Bezirk Zürich gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet hat.
Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde.
Bei vorübergehend entsandten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist zusätzlich zum Gericht nach den Absätzen 1 und 2 das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit die Klage Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betrifft.
Wichtiger Hinweis
Am 1. Juli 2008 hat das Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit aufgenommen. Befindet sich der Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort, an dem die arbeitnehmende Partei gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet, in einer Gemeinde des Bezirkes Dietikon, ist die Klage an das Friedensrichteramt dieser Gemeinde zu richten und nicht mehr an das Arbeitsgericht Zürich. Der Bezirk Dietikon (Hauptort Dietikon) besteht aus folgenden Gemeinden: Aesch, Birmensdorf, Dietikon, Geroldswil, Oberengstringen, Oetwil a.d.L., Schlieren, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf und Weiningen.
Sachliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bildet § 13 GVG.