Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Erbschaft
Wer sich im Besitze eines Testamentes einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, dieses der Nachlassbehörde unverzüglich zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZGB). Bei Erbverträgen muss eine Eröffnung nur erfolgen, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist; die Beteiligten können aber die Eröffnung verlangen. Dies verursacht zwar Kosten, hat aber den Vorteil, dass die erbvertragliche Regelung später auch im Erbschein zum Ausdruck kommt.
Zuständig für die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen ist die Nachlassbehörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 18 Abs. 2 GestG). Im Kanton Zürich besorgt die Eröffnung der Einzelrichter im summarischen Verfahren (§ 215 Ziff. 19 ZPO). Am Bezirksgericht Zürich ist das entsprechende Einzelrichteramt der 5. Abteilung angegliedert.
Wenn Sie ein Testament zur Eröffnung einreichen müssen, finden Sie alles Wissenswerte in unserem Merkblatt. Das dazu gehörende Formular können Sie am PC ausfüllen und zusammen mit dem Testament einschicken oder bei uns abgeben.
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Merkblatt Testamentseröffnung
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Formular Testamentseröffnung