Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Person
Soweit zum Nachweis von Personendaten nicht eine Erklärung vor dem Zivilstandsamt nach Art. 41 ZGB möglich ist, steht den Betroffenen die gerichtliche Feststellung ihrer Personalien offen. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits ein Eintrag im (schweizerischen) Zivilstandsregister besteht oder nicht. Ist dies der Fall, so ordnet das Gericht gleichzeitig mit dem Entscheid auch die Anpassung des Registers an. Die Anpassung ist aber hier nur die Folge, nicht der (einzige) Zweck des Verfahrens. Der Text von Art. 42 ZGB bringt dies – anders als das frühere Recht – nicht mehr genügend zum Ausdruck.
Aus Sicht der Betroffenen genügt es zu wissen, dass ein Gerichtsverfahren immer dann nötig wird, wenn bei einem bestehenden Registereintrag mehr als nur ein offenkundiges Versehen nach Art. 43 ZGB vorliegt oder wenn bei fehlenden Urkunden die Personalien streitig im Sinne von Art. 41 ZGB sind. Für entsprechende Begehren können Sie unser Merkblatt und das dazu gehörende Formular benützen. Besondere Hilfsmittel stellen wir Ihnen für die Feststellung des Todes und die Verschollenerklärung zur Verfügung.
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Merkblatt Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
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Formular Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
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Merkblatt Feststellung des Todes und Verschollenerklärung
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Formular Feststellung des Todes und Verschollenerklärung
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5. Abteilung
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Gerichtliche Feststellung von Personendaten
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Erklärung vor dem Zivilstandsamt