Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Person

Zuständigkeit und Verfahren

Für die gerichtliche Feststellung von Personendaten ist im Kanton Zürich der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (§ 211 und § 215 Ziff. 1a-3 ZPO). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Gesuchstellers, auch bei Fällen mit Auslandsbezug (Art. 11 GestG und Art. 33 IPRG).

Wichtig sind vorab möglichst lückenlose Belege für die behaupteten Personaldaten. Wie bei jedem Verfahren auf einseitiges Vorbringen trägt der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin die Gerichtskosten. Nähere Angaben zum Verfahren und zu den Kosten finden Sie in unserem Merkblatt. Für die Einreichung des Begehrens stellen wir Ihnen ein Formular zur Verfügung. Für Fragen in Zusammenhang mit Fällen aus dem Bezirk, d.h. der Stadt Zürich wenden Sie sich bitte an die 5. Abteilung unseres Gerichts (nichtstreitige Rechtssachen).

Beachten Sie bitte unsere besonderen Hinweise für die Feststellung des Todes einer Person und die so genannte Verschollenerklärung.


> Gerichtliche Feststellung von Personendaten
> Feststellung einer medizinischen Geschlechtsumwandlung
> Erklärung vor dem Zivilstandsamt
> Feststellung des Todes
> Verschollenerklärung
> Merkblatt Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien
> Formular Berichtigung des Zivilstandsregisters/Feststellung von Personalien