Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Miete

Ausweisung von Mieterinnen und Mietern

Verlässt der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages eine unbewegliche Sache nicht freiwillig, so kann die Vermieterin ihn gerichtlich ausweisen lassen. Die Ausweisung besteht im gerichtlichen Befehl, die Sache zu räumen, verbunden mit einer Vollstreckungsanweisung an das Gemeinde- bzw. Stadtammannamt. Vor Erteilung des Befehls muss geprüft werden, ob das Mietverhältnis tatsächlich zu Ende gegangen ist.

Das Ausweisungsbegehren kann beim Audienzrichteramt oder bei der Schlichtungsbehörde gestellt werden:

> Ist der Sachverhalt unbestritten und die Rechtslage klar, so kann die Vermieterin die Ausweisung des Mieters (Exmission) beim Audienzrichteramt in einem summarischen Verfahren verlangen (§ 222 Ziff. 2 ZPO). Unsere Checkliste erläutert, welche Unterlagen dafür nötig sind.
> Wenn die Beendigung des Mietverhältnisses umstritten und die Beweislage unklar ist, muss zuerst vor Schlichtungsbehörde bzw. Mietgericht geprüft werden, ob das Mietverhältnis gültig beendet worden ist und wenn ja per wann.

Ebenfalls an die Schlichtungsbehörde zu wenden hat sich der Mieter, der die Kündigung anfechten will (Kündigungsschutzverfahren).

Eine spezielle Regelung gilt für ausserordentliche Kündigungen der Vermieterin, das heisst insbesondere bei Kündigungen wegen Zahlungsverzugs (Art. 257d OR) oder wegen fehlender Sorgfalt und Rücksichtnahme des Mieters (Art. 257f OR): Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sieht Art. 274g OR vor, dass die Ausweisungsbehörde (in Zürich also das Audienzrichteramt) immer auch über ein Kündigungsschutzbegehren des Mieters befindet. Ficht der Mieter eine ausserordentliche Kündigung an und ist ein Ausweisungsbegehren hängig, so überweist die Schlichtungsbehörde die Akten dem Audienzrichteramt (sogenannte Kompetenzattraktion bei der Ausweisungsbehörde).


> Checkliste Mietausweisung
> Formular Ausweisungsbegehren (summarisches Verfahren)
> Kündigungsschutz
> Ausserordentliche Kündigungen

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