Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Betreibung und Konkurs
Gerichtliche Klage
Hat die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben und verfügt der Gläubiger weder über ein Urteil über den Bestand der Forderung noch über eine unterschriebene Schuldanerkennung der Schuldnerin, so kann er die Betreibung erst fortsetzen, wenn er die Forderung mit Erfolg vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt hat (Art. 79 SchKG). Eine Klage im ordentlichen Verfahren empfiehlt sich aber manchmal auch dann, wenn an sich die provisorische Rechtsöffnung möglich wäre. Ausgeschlossen ist das ordentliche Verfahren selbstverständlich, wenn bereits ein Urteil über die Streitsache vorliegt. Hier kommt nur ein definitives Rechtsöffnungsbegehren in Frage.
Für eine Klage im ordentlichen Verfahren ist im Kanton Zürich im Regelfall das zuständige Friedensrichteramt anzurufen. Die Klageformulare der Friedensrichterämter der Stadt Zürich sind auf der Website der Stadt Zürich zu finden. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG).
Im ordentlichen Verfahren wird über Bestand und Fälligkeit der Forderung entschieden. Der Gläubiger kann im Rahmen der Klage neben der Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung der geforderten Summe zugleich die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der hängigen Betreibung verlangen. So erspart der Gläubiger sich den Weg zum Rechtsöffnungsrichter, wenn die Schuldnerin trotz des Urteils nicht zahlt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Der Zahlungsbefehl ist der Klage stets beizulegen.
| Achtung: | |
| > | Streitigkeiten aus der Miete von unbeweglichen Sachen sind nicht über das Friedensrichteramt, sondern über die Schlichtungsbehörde in Mietsachen einzuleiten. |
| > | Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist im Bezirk Zürich das Arbeitsgericht Zürich zuständig. Auch in diesem Fall ist eine vorgängige Anrufung des Friedensrichteramtes nicht nötig. |
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Provisorische Rechtsöffnung
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Definitive Rechtsöffnung
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Friedensrichterämter der Stadt Zürich