Gefahren für Kleinkinder

Eine Wohnung im Kanton Bern wies nicht nur diverse kleinere Mängel auf. Vielmehr wackelten im Galeriegeschoss, im Treppenhaus und auf der Terrasse auch die (provisorisch erhöhten bzw. nicht fertiggestellten) Geländer. Ein ausdrücklich als “Kinderspielzimmer” vermieteter Dachraum war nicht beheizbar; dessen Bodenbelag bestand aus einem rohen Zementüberzug. Die Kinder des Mieters waren zur Zeit des Mietbeginns ein- bzw. dreijährig. Die Mietzinsminderung betrug zunächst 40 %, später 30 %.

Bundesgericht, 22. März 2006, Urteil 4C.384/2005.