Entzug des Kellers

Beim Mietobjekt handelte es sich um einen Kleiderladen (der gehobenen Art) in Zürich. Der Vermieter hatte die Schlösser zu den Kellerräumlichkeiten ausgewechselt. Der Keller machte etwa 8 % der Fläche des gesamten Mietobjekts aus (Mietzins fiktiv).

Mietgericht Zürich, 14. Oktober 1993, ZMP 1/94 Nr. 5