Die zwei Zivilkammern befassen sich vorwiegend mit Entscheiden und Verfahren von Bezirks-, Arbeits- und Miet- und Schiedsgerichten, die von den Parteien nicht akzeptiert und mit einem Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) angefochten werden. In genau umschriebenen Einzelfällen behandelt eine Kammer vermögensrechtliche Ansprüche und Zivilklagen als erste Instanz.

Die III. Zivilkammer erledigt die ihr nach altem Recht noch zugeteilten Fälle.