Die vom Obergericht gewählte Notariatsprüfungskommission nimmt die Fähigkeitsprüfung für Notare ab. Für den vorübergehenden oder dauernden Entzug des Fähigkeitsausweises ist das Obergericht zuständig.
Die vom Obergericht gewählte Notariatsprüfungskommission nimmt die Fähigkeitsprüfung für Notare ab. Für den vorübergehenden oder dauernden Entzug des Fähigkeitsausweises ist das Obergericht zuständig.