Die Rekurskommission wird aus den fünf amtsältesten Mitgliedern des Obergerichts gebildet. Diese dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission sein. Die von der Verwaltungskommission gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Sie amtet zudem anstelle der Verwaltungskommission als Rekursinstanz, wenn die Verwaltungskommission an die Vorinstanz im Einzelfall Rat oder Weisungen erteilt hat.