Die Rekurskommission behandelt:

 

Rekurse und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission.

 

Zuständigkeitsvorschriften für Ausstandsbegehren, die nach dem bisherigen zürcherischen Prozessrecht zu behandeln sind:

 

Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:

 

1. das Gesamtgericht, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern,
    Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei des Obergerichtes
    in diesem Kollegium oder gegen eine ganze Kammer des Obergerichtes
    richten;

2. die Kammer, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern,
    Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei in diesem Kollegium
    richten, wobei gleich viele Richter wie in dem Verfahren mitzuwirken
    haben, in welchem der Ausstand streitig ist;

3. das angegliederte Gericht oder die Kommission, wenn sie sich gegen die
    Mitwirkung von Angestellten des Obergerichtes in diesem Kollegium
    richten;

4. die Verwaltungskommission in allen anderen vom Obergericht zu
    beurteilenden Ausstandsfällen. Dies gilt insbesondere für streitige
    Ausstandsbegehren

    a) gegen den obergerichtlichen Einzelrichter oder die Einzelrichterin im
        summarischen Verfahren,

    b) gegen die Mitglieder und Ersatzleute aller der direkten Aufsicht des
        Obergerichtes unterstellten Gerichte und Kommissionen einschliesslich
        der dem Obergericht angegliederten Gerichte.