| Zentrale | 044 257 91 91 | |
| Kanzlei I. Zivilkammer: | 044 257 92 26 | |
| Kanzlei II. Zivilkammer: | 044 257 94 32 | |
| Kanzlei III. Zivilkammer: | 044 257 92 44 | |
| Kanzlei / Weibel-Büro I. Strafkammer: | 044 257 92 86 | |
| Kanzlei / Weibel-Büro II. Strafkammer: | 044 257 92 92 | |
| Kanzlei III. Strafkammer: | 044 257 93 87 | |
| Kanzlei Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte: | 044 257 92 21 | |
| (nur vormittags) | ||
| Sekretariat Dolmetscherwesen: | 044 257 94 05 | |
| Betreibungsinspektorat: | 044 257 94 71 oder | |
| (nur Dienstag- und Donnerstagnachmittag) | 044 257 94 72 | |
| Notariatsinspektorat: | 044 256 17 17 | |
| (Fax: 044 261 97 81) | ||
Fax
Eingaben per Fax sind nicht zulässig. In dringenden Fällen können Eingaben per Fax dem Gericht eine ordentliche Eingabe ankündigen. Aus Gründen des Prozessrechts muss die entsprechende Eingabe aber auch immer per Post mit eigenhändiger Unterschrift und innert der allenfalls laufenden Frist eingereicht werden. Fax-Sendungen ohne nachfolgende rechtzeitige Sendung des Originals entfalten keine Wirkung.
E-Mail
Ab 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit, den Gerichten Eingaben elektronisch zuzustellen. Die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten wird in der Übermittlungsverordnung geregelt, welche am 1. Januar 2011 in Kraft tritt (vgl. Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren).
Auf der Webseite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können Sie sich umfassend informieren. Beachten Sie insbesondere die Erläuterungen zur Übermittlungsverordnung sowie das Reglement des Obergerichts betreffend der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs.
Bitte beachten Sie, dass eine elektronische Zustellung an ein Gericht nur über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellungen im Sinne der erwähnten Verordnung gültig vorgenommen werden kann.
Zustellungen über den Weg eines normalen oder elektronisch signierten E-Mails müssen zurückgewiesen werden und entfalten keine Rechtswirkung.
