Örtliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bildet Art. 34 ZPO, wonach das Arbeitsgericht im Wohnbezirk oder im Bezirk des gewöhnlichen Arbeitsortes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers örtlich zuständig ist.
Für Klagen einer stellensuchenden Person, eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (AVG) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person zuständig, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde (Art. 34 Abs. 2 ZPO).
Sachliche Zuständigkeit
Gesetzliche Grundlage bildet § 25 GOG.
