Kündigung und Widerruf

Nach Art. 404 Abs. 1 OR kann der Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Nach dem Bundesgericht (BGE 115 II 464 mit Hinweisen) ist diese Bestimmung zwingend, weil dem Auftrag ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liegt. Entsprechend darf nach der Praxis die jederzeitige Widerrufbarkeit auch nicht mittels Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR umgangen werden (BGE 104 II 108; BGE 110 II 380).

 

Widerruft die Auftraggeberin den Auftrag, so hat der Beauftragte Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit. Art. 404 Abs. 2 OR bestimmt den Schadenersatz bei Widerruf oder Kündigung zur Unzeit. Eine Kündigung zur Unzeit liegt immer dann vor, wenn eine Kündigung ohne wichtigen Grund in einem ungünstigen Moment erfolgt und der anderen Partei besondere Nachteile verursacht (BGE 110 II 380). Über Art. 404 Abs. 2 OR kann der Beauftragte jedoch nur verlangen, dass er so gestellt wird, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre (“negatives Interesse”). Dabei kann aber auch entgangener Gewinn beansprucht werden, wenn dem Beauftragten der Nachweis gelingt, dass er wegen des Mandates einen anderen Auftrag abgelehnt und dadurch unwiederbringlich verloren hat.