Rechte und Pflichten beim Auftrag

Nach Art. 394 Abs. 1 OR und Art. 396 OR ist die Beauftragte verpflichtet, den Auftrag vertragsgemäss auszuführen. Sie ist an die Weisungen des Auftraggebers gebunden. Je nach Vertragsinhalt ist beim Auftrag die Treuepflicht (Anwältin, Steuerberater) oder das Vertrauen (Arzt) von besonderer Bedeutung. Entsprechend ist die Beauftragte verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers zu wahren und sie untersteht der Geheimhaltungspflicht über das, was ihr anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB).

 

Was das geschuldete Mass an Sorgfalt angeht, verweist Art. 398 Abs. 1 OR zwar auf die Haftung des Arbeitnehmers (Art. 321a/321e OR). Die Beauftragte als Fachfrau haftet jedoch regelmässig strenger als eine Arbeitnehmerin, denn man darf von ihr gewöhnlich erwarten, dass sie über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre Tätigkeit verfügt. Massgebend sind immer die Umstände im Einzelfall.

 

Vgl. dazu die Beispiele aus der Praxis: BGE 117 II 563; 119 II 249; 119 II 333; 119 II 456; 124 III 155; 127 III 357.

 

Eine vertragliche Beschränkung der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist grundsätzlich zulässig (Art. 100 Abs. 1 OR).

 

Gemäss Art. 398 Abs. 3 OR hat die Beauftragte das Geschäft persönlich zu besorgen, ausser wenn sie zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände gezwungen ist oder wenn eine Vertretung üblicherweise als zulässig erachtet wird (sog. Substitution; vgl. Art. 399 OR). Gemäss Art. 399 Abs. 2 OR haftet die Beauftragte dann nur für sorgfältige Auswahl und Instruktion des Substituten.

 

Schliesslich hat die Beauftragte den Auftraggeber angemessen über ihre Tätigkeit sowie die damit zusammenhängenden Chancen und Risiken zu informieren. Auf Verlangen des Auftraggebers hat sie jederzeit Rechnung abzulegen.

 

Der Auftraggeber hat der Beauftragten im Normalfall ein Honorar zu bezahlen (s. Art. 394 Abs. 3 OR). Entsprechend den Regelungen beim Kauf oder Werkvertrag ist das Honorar zu mindern, wenn der Beauftragte den Auftrag unsorgfältig ausgeführt hat (BGE 124 III 423).