Besonders wichtig ist die Gewährleistungspflicht des Unternehmers für Mängel bei der Ablieferung des Werks. Wie im Kaufrecht besteht eine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit des Unternehmers für Werkmängel. Ein Mangel im Sinne von Art. 368 Abs. 1 OR liegt vor, wenn das Werk nach der Verkehrsanschauung fehlerhaft ist (z.B. undichtes Dach, schiefe Wände) oder wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Zu beachten ist allerdings, dass die Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche vertraglich in den Grenzen von Art. 100 OR beschränkt werden können. Gemäss Art. 369 OR entfällt die Haftung des Unternehmers ausserdem, wenn die Bestellerin entsprechende Weisungen erteilt hat oder sonst den Mangel selbst verschuldet hat.

 

Nach Art. 367 OR hat die Bestellerin das Werk nach dessen Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu melden. Ohne Mängelrüge gilt das Werk bei offenkundigen Mängeln als genehmigt. Liegen dagegen versteckte Mängel vor, d.h. solche die bei Abnahme und ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren, so hat die Bestellerin diese sofort nach Entdeckung zu rügen (Art. 370 OR; vgl. BGE 118 II 142). Die Mängelrüge muss hinreichend konkrete Beanstandungen enthalten und zum Ausdruck bringen, der Unternehmer sei für die Unzulänglichkeit haftbar.

 

Liegen erhebliche Mängel vor, welche die Annahme für die Bestellerin unzumutbar machen, so kann diese den Vertrag aufheben (wandeln, Art. 368 Abs. 1 OR). Die bereits erbrachten Leistungen sind dann zurückzuerstatten. Bei minder erheblichen Mängeln sowie bei Bauten auf Grund und Boden kann die Bestellerin gestützt auf Art. 368 Abs. 2 und 3 OR nur eine Preisreduktion (Minderung) verlangen. Die Berechnung der Minderung erfolgt wie beim Kauf. Weiter kann die Bestellerin die kostenlose Nachbesserung des Werkes verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR), sofern dadurch keine unverhältnismässigen Kosten entstehen (vgl. BGE 111 II 173). Für eine Nachbesserung hat die Bestellerin dem Unternehmer eine angemessene Frist einzuräumen. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung nicht nach, so kann sie ihm eine Nachfrist ansetzen und anschliessend ihre Rechte infolge Schuldnerverzugs ausüben, also zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten (Art. 107 ff. OR). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt überdies Art. 366 Abs. 2 OR analog: Bei verweigerter Nachbesserung kommt daher auch eine Ersatzvornahme durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers in Betracht (BGE 107 II 50).

 

In allen drei Fällen kann die Bestellerin zusätzlich Schadenersatz für Mangelfolgeschäden verlangen, sofern den Unternehmer ein Verschulden trifft. Beispielsweise haftet der Unternehmer für Gewinneinbussen, die die Bestellerin erleidet. Auch dafür ist jedoch eine rechtzeitige Mängelrüge erforderlich. Die Verjährungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei Jahre und für Bauwerke fünf Jahre (Art. 371 OR). Zur Konkurrenz der Gewährleistung mit anderen Ansprüchen vgl. die Darstellung zum Kauf.