Eltern ohne Sorgerecht

Nach einer Scheidung können wegen der beruflichen Rollenverteilung meist nicht beide Eltern einen wesentlichen Anteil an der Betreuung übernehmen. Oder sie können sich über die Betreuungsregelung nicht einigen. In beiden Fällen wäre das Wohl der Kinder durch die gemeinsame elterliche Sorge gefährdet, denn die dafür nötige Verständigung zwischen den Eltern in Erziehungsfragen ist sonst schon schwierig genug.

Mit der Zuteilung der elterlichen Sorge hört aber die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil nicht auf. Im Gegenteil: Für die Entwicklung der Kinder ist sie so wichtig wie zuvor und muss daher von allen Beteiligten (auch in ihrem eigenen Interesse) gefördert werden. Dazu gibt das Gesetz dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besondere Rechte, besonders das Besuchsrecht und das Informationsrecht.

Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse (wie zum Beispiel eine wichtige Prüfung) im Leben des Kindes benachrichtigt werden. Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollen sie angehört werden. Es handelt sich dabei um ein Mitspracherecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils und nicht um ein Mitentscheidungsrecht. Ist eine vorgängige Information nicht möglich, so ist der Elternteil ohne Sorgerecht sobald als möglich nach dem Ereignis zu informieren (beispielsweise über einen Unfall). Nur wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil an der Entwicklung des Kindes überhaupt nicht interessiert ist, so ist der sorgeberechtigte Elternteil nicht verpflichtet, von sich aus der Informations- und Anhörungspflicht nachzukommen.

Eltern ohne elterliche Sorge können überdies gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Art. 275a Abs. 3 ZGB bestimmt die Grenzen des Auskunftsrechts. Pflichtwidrig wird das Auskunftsrecht beispielsweise ausgeübt, wenn es benützt wird, um den sorgeberechtigten Elternteil zu kontrollieren oder sich in Erziehungsbelange einzumischen.