Wandelung

“Wandelung” bedeutet letztlich nichts anderes als die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Verkäuferin und Käufer sollen grundsätzlich so gestellt werden, wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Der Käufer hat die Ware der Verkäuferin herauszugeben und diese hat den Kaufpreis zurückzuerstatten. Der Käufer muss gestützt auf Art. 208 Abs. 1 OR die inzwischen gezogene Nutzung herausgeben und die Verkäuferin hat den Kaufpreis zu verzinsen (Art. 208 Abs. 2 OR) sowie dem Käufer die Prozesskosten zu ersetzen. Art. 208 Abs. 2 OR hält fest, dass der Käufer den Ersatz für den direkt durch den Mangel verursachten Schaden selbst ohne Verschulden der Verkäuferin ersetzt bekommt. Was das genau heisst, ist umstritten. Die Bestimmung wird restriktiv ausgelegt, da Schadenersatzansprüche für gewöhnlich ein Verschulden des Vertragspartners voraussetzen (s. Art. 97 und 208 Abs. 3 OR).

 

Geht die gekaufte Sache infolge des Mangels oder durch Zufall unter, kann der Käufer die Wandelung geltend machen (Art. 207 Abs. 1 OR). Diese ist dagegen in den von Art. 207 Abs. 3 OR erwähnten Fällen ausgeschlossen. Gebraucht man die mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels, so kann dies unter Umständen einen Ausschluss der Wandelung zur Folge haben (vgl. BGE 105 II 90). Möglich bleibt dann nur eine Minderung. Zur Wandelung zusammen verkaufter Sachen s. Art. 209 OR.